Einwilligung(erforderlich) Ich erkenn die Satzung des JC Auermsacher e.V. an und werde den Verein in der Verwirklich seiner Ziele unterstützen.
Vereinssatzung
Jugendclub Auersmacher e.V.
Inhaltsverzeichnis:
Präambel 2
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 2
§ 2: Zweck des Vereins 2
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft 3
§ 4: Ende der Mitgliedschaft 3
§ 5: Mitgliedergruppen 4
§ 6: Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag 5
§ 7: Organe des Vereins 5
§ 8: Der geschäftsführende Vorstand 6
§ 9: Der Gesamtvorstand 6
§ 10: Aufgaben des Vorstandes 7
§ 11: Die Mitgliederversammlung 8
§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung 8
§ 12: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 9
§ 13: Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften 9
§ 14: Satzungsänderung 9
§ 15: Vermögen 10
§ 16: Vereinsauflösung 11
§ 17: Wirksamkeit der Satzung 11
Präambel
Der „Jugendclub Auersmacher“ ist aus einem spontanen Zusammenschluss Jugendlicher entstanden. Er ist nicht gebunden an politische, kirchliche oder sonstige Einrichtungen und darf keinerlei politische Werbung betreiben.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Jugendclub Auersmacher“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Registernummer 3955 eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Auersmacher.
3. Ein Geschäftsjahr hat die Länge eines Kalenderjahres.
§ 2: Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Jugend ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein hat die Aufgaben der aktiven Jugendarbeit in der Gemeinde Kleinblittersdorf, Ortsteil Auersmacher, zu fördern. Hierzu gehören:
a) Förderung der außerschulischen Jugendarbeit.
b) Möglichkeiten zur selbstbestimmten, selbstorganisierten jugendgemäßen Freizeitgestaltung zu schaffen. Diese Ziele werden durch Einrichtung und Betrieb eines selbstverwalteten Jugendkulturzentrums erreicht.
c) Erzieherische und bildende Funktion wahrnehmen.
d) Vertretung Jugendlicher und deren Interessen.
e) Förderung der Kommunikation unter den Jugendlichen.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4: Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
b) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
c) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
d) Mehr als drei Monate die Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
4. Über Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Das Mitglied hat dann das Recht, sich persönlich in der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.
6. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann die Unrechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5: Mitgliedergruppen
1. Ordentliche Mitglieder
(a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck aktiv unterstützen und regelmäßig an den Vereinsaktivitäten teilnehmen.
(b) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und sich für den Vorstand oder andere Vereinsfunktionen zu bewerben.
(c) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen und die Satzung des Vereins zu beachten.
(d) Ein Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der zwischen 14 und 35 Jahre alt ist.
2. Fördermitglieder
(a) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell oder auf andere Weise unterstützen, ohne jedoch aktiv an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen.
(b) Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
(c) Fördermitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, und den Verein in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
(d) Fördermitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Ehrenmitglieder
(a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein oder dessen Zwecke verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.
(b) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, jedoch ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht erforderlich.
(c) Ehrenmitglieder sind von den Pflichten der ordentlichen Mitglieder, wie etwa der Zahlung des Beitrags, befreit, solange sie dies nicht selbst wünschen.
4. Passivmitglieder
(a) Passivmitglieder sind Mitglieder, die sich zurzeit nicht aktiv in den Vereinsbetrieb einbringen, jedoch ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten möchten, um den Verein weiterhin ideell oder finanziell zu unterstützen.
(b) Passivmitglieder haben das Recht, Informationen über die Vereinsaktivitäten zu erhalten, jedoch kein Stimmrecht und keine aktiven Mitwirkungsrechte bei Veranstaltungen oder Projekten des Vereins.
(c) Passivmitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, jedoch können sie von der Teilnahme an regulären Vereinsaktivitäten ausgeschlossen werden.
§ 6: Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
3. Der Beitrag ist auch dann für ein Halbjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Halbjahres aus- oder eintritt oder wenn es ausgeschlossen wird.
4. Bei Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet der Vorstand über eventuelle Beitragsbefreiung.
5. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7: Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand (§ 8)
b) der Gesamtvorstand (§ 9)
c) die Mitgliederversammlung. (§ 11)
§ 8: Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassierer,
d) dem Schriftführer,
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Schriftführer. Je zwei von diesen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu 1.000 € belasten, sind der 1. Vorsitzende und der 1.Kassierer (für den Fall der Verhinderung deren Vertreter) gemeinsam bevollmächtigt (interne Regelung).
4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen maximal das 35. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9: Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem 1. Kassierer,
d. dem 2. Kassierer,
e. dem Schriftführer,
f. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
g. dem Gerätewart,
h. mind. 4 Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in internen Vorstandssitzungen, die im Regelfall vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Diese besondere Beschlussfähigkeit muss in der 2. Versammlung erwähnt werden.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins, einen Experten und andere mit jeweils beratender Stimme für außerschulische Jugendarbeit kooptieren.
§ 10: Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Die Aufstellung eines Programms.
4. Die Mitgliederwerbung und Betreuung.
5. Vorbereitung und Durchführung mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr.
6. Die Verbindung und Zusammenarbeit zu anderen Vereinen zu fördern.
7. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge sowie über Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 11: Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
4. Anträge auf Änderung der Tagesordnung können nur aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.
§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Beschlussfassung der Satzungsänderungen und über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
§ 12: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende; bei Verhinderung beider einer vom 1. Vorsitzenden bestimmten Vertreter.
2. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Wahlleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
3. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch öffentliche Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem Entgegenstehen.
5. Die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer sind bei Verlangen geheim.
6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die absolute Mehrheit erforderlich. Kommt im 1. Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Im 2. Wahlgang können nur noch die beiden Stimmbesten kandidieren. Für die Ermittlung der Mehrheit zählen
Stimmenthaltungen nicht. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
7. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitgliedes in den Vorstand ist möglich. Das Mitglied muss dann unmittelbar nach Mitgliederversammlung von seiner Wahl in den Vorstand informiert werden. Es hat das Recht, binnen einer Woche von seinem Amt zurückzutreten.
§ 13: Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und dessen Niederschrift sind schriftlich abzufassen und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14: Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen.
§ 15: Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 16: Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(1) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB die einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.
(2) Soweit nach der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden ist, fällt das
Vermögen des Vereins an andere Vereine oder Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 17: Wirksamkeit der Satzung
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom … beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.